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Die Trennung zwischen Vertragsrecht und Sachen-Recht erfordert die Kontrolle, dass nicht nur die Grundschuld, sondern selbstverständlich auch der zugrundeliegende Vertrag beachtet wird. In der Regel ist daher das Darlehen, aufgeteilt nach Hauptforderung und Zins einzubeziehen und etwaige Zahlungen sollten aufgrund entsprechender Vereinbarungen sowohl dem Darlehen aus auch der Grundschuld zugutekommen. |
Das Grundbuch sichert im Regelfall das Darlehen und ist unabhängig vom Ver-trags-Teil. Bei Leistungen des Schuldners oder durch Drittsicherungsgeber ist stets darauf zu achten, ob Zahlungen auf die Grundschuld oder auf die Forderung oder auf Forderung und Grundschuld geleistet und verrechnet werden müssen. |