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Verfahren bis zum Versteigerungs-Antrag

Unterscheidung Vertrags- und Sachen-Recht

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Zwangsversteigerung - Zwangsverwaltung




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G R U N D F A L L   D E R   S I C H E R U N G S - H Y P O T H E K 

B steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen S eine Forderung in Höhe von 3600,00 Euro nebst 10% Zins hieraus seit dem 11.03.2005 zu.

B weiß nur, daß S Eigentümer des Hauses Gellertstrasse 45 mit dem im Grundbuch für Gemarkung Musterdorf, Band 2, Blatt 12 eingetragenen Grundstücks FlStNr. 234 ist.

Zur Sicherung der titulierten Forderung beantragt B beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek.

Mit der Eintragung erfolgen
1. Vollstreckungsmaßnahme
2. das Grundbuchgeschäft (Buchung)

Die Wirkung sind dieselben wie bei der rechtsgeschäftlichen Hypothek; es erfolgt nur eine S i c h e r u n g.

Die Verwertung kann nur durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. Zwangsversteigerung erfolgen.



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M I E T V E R T R Ä G E   -   P A N I K - A K T I O N E N ? 

Die Androhung von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist nicht ganz unproblematisch. Dies gilt insbesondere für Vermietungen, die ein Schuldner kurz vor dem Gläubiger-Antrag vornimmt. Denn der Schuldner kann als eingetragener Eigentümer zunächst weiter verfügen.


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" W I N D H U N D - P R I N Z I P " 

Die Sicherungs-Hypothek verschafft dem Gläubiger nach dem berühmten „Windhund-Prinzip“ aufgrund der mit der Eintragung verbundenen Rangstelle einen besseren Rang als den nachfolgenden Gläubigern gleichen Ranges. Denn: „Wer zuerst kommt, mahlt auch zuerst.“



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