G R U N D F A L L D E R S I C H E R U N G S - H Y P O T H E K
B steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen S eine Forderung in Höhe von 3600,00 Euro nebst 10% Zins hieraus seit dem 11.03.2005 zu.
B weiß nur, daß S Eigentümer des Hauses Gellertstrasse 45 mit dem im Grundbuch für Gemarkung Musterdorf, Band 2, Blatt 12 eingetragenen Grundstücks FlStNr. 234 ist.
Zur Sicherung der titulierten Forderung beantragt B beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek.
Mit der Eintragung erfolgen 1. Vollstreckungsmaßnahme 2. das Grundbuchgeschäft (Buchung)
Die Wirkung sind dieselben wie bei der rechtsgeschäftlichen Hypothek; es erfolgt nur eine S i c h e r u n g.
Die Verwertung kann nur durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. Zwangsversteigerung erfolgen.
M I E T V E R T R Ä G E - P A N I K - A K T I O N E N ?
Die Androhung von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist nicht ganz unproblematisch. Dies gilt insbesondere für Vermietungen, die ein Schuldner kurz vor dem Gläubiger-Antrag vornimmt. Denn der Schuldner kann als eingetragener Eigentümer zunächst weiter verfügen.
Die Sicherungs-Hypothek verschafft dem Gläubiger nach dem berühmten „Windhund-Prinzip“ aufgrund der mit der Eintragung verbundenen Rangstelle einen besseren Rang als den nachfolgenden Gläubigern gleichen Ranges. Denn: „Wer zuerst kommt, mahlt auch zuerst.“